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Satzung

§ 1
Name und Sitz

Alle Sportlerinnen und Sportler sowie die Freunde des Sportes der Gemeinde Jagel schließen sich zu dem Turn- und Sportverein Jagel e. V. mit Sitz in Jagel zusammen.


§ 2
Zweck

Der Verein lehnt alle Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art ab.

Alleiniger Zweck ist, der Gesundheit und Tüchtigkeit, der Lebenskraft und Lebensfreude der Jugend zu dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Fußballsparte wird ab der Saison 2000/2001 aus dem Verein ausgegliedert und schließt sich einem neu zu gründenden Verein im Rahmen einer Spielgemeinschaft an. Die betroffenen Personen bleiben Mitglieder des Vereins. Der Vorstand beschließt über diesbezügliche Zuschüsse.


§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, sofern er die Satzung und alle Beschlüsse des Vorstandes anerkannt. Die Aufnahme ist bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt muss schriftlich bei einem Vorstandsmitglied bis zum 15. des vorhergehenden Monats beantragt werden unter Rückgabe der Mitgliedskarte. Beiträge müssen bis einschließlich des Kündigungsmonats bezahlt und Eigentum des Vereins zurückgegeben werden.


§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, sich in allen Spaten des Vereins zu betätigen. Sie haben die Pflicht, sich nach Kräften für das Ansehen und das Wohl des Vereins einzusetzen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jedes Mitglied hat den durch die Jahreshauptversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten.


§ 5
Ausschluss

Bei groben Verstoß gegen die Satzung oder gegen die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen kann ein Mitglied auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Zusatz: 6. Jahreshauptversammlung 1964 (siehe Protokoll); Aufgenommen in die Satzung: "Wenn ein aktiver Spieler eine Entscheidung des Spielausschusses missachtet, muss er mit einer Sperrung durch den Spielausschuss rechnen."

Längere Sperrungen werden durch Vorstandsbeschluss verhängt!


§ 6
Jugendsatzung

Eine Jugendsatzung regelt die Jugendversammlung.

Die Jugendversammlung findet alljährlich im Frühjahr (vor dem Termin der Hauptversammlung) statt. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung muss 14 Tage vorher durch den Jugendwart erfolgen.


§ 7
Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung muss 14 Tage vorher durch den Vorstand erfolgen.

Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Schaukästen des Vereins und durch Tageszeitungen. Außerhalb der Gemeinde wohnende Vereinsmitglieder erhalten die Mitteilung per Postzustellung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn

  1. ein Drittel der Mitglieder
  2. der Vorstand

sie beantragen.

Die ordnungsgemäß einberufenen Versammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit.

Die Jahreshauptversammlung nimmt den Jahresbericht, den Kassenbericht und den Prüfungsbericht entgegen, beschließt über Entlastung des Vorstandes, vollzieht die Wahlen, bestätigt die Wahl des Jugendwartes und fasst Beschlüsse über Anträge und Vorlagen.

über jede Mitgliederversammlung ist ein Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Schriftführer sowie nach Genehmigung durch die Versammlung von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.


§ 8
Der Vereinsvorstand
a) Geschäftsführender Vorstand

zu ihm gehören

  1. 1. Vorsitzender

  2. 2. Vorsitzender

  3.  Kassenwart

  4. Schriftführer

  5.  Jugendwart

 

  • Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In Jahren mit ungerader Endzahl scheiden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, der Jugendwart; in Jahren mit gerader Endzahl die anderen Vorstandsmitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig. (Amtsgericht: Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende)

  • Die Vereinstätigkeit ist ehrenamtlich.

  • Die Wahl des Jugendwartes erfolgt durch die Jugendversammlung und gilt für 2 Jahre (ca. sechs Wochen vor der Jahreshauptversammlung).

  • Die Hauptversammlung bestätigt den Jugendwart.


b) Erweiterter Vorstand:

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vereinsvorstand (§8a) und den Obleuten/Spartenleitern und Beauftragten mit besonderen Aufgabenbereich.

Zu ihm gehören:

  1. Fußballobmann
  2. Jugendfußballobmann
  3. Tischtennisobmann
  4. Schützenobmann
  5. Volkswanderobmann
  6. Damengymnastikobmann
  7. Leichtathletikobmann
  8. Schiedsrichterobmann
  9. Faustballobmann
  10. Tennisobmann
  11. Wasserskiobmann
  12. Fußball-Liga-Obmann
  13. Beauftragter für Patenschaft IF Adalen/Skorrring
  14. Pressewart

 

  • Die Obleute (f-p) sind für die Zeit von 2 Jahren durch die Hauptversammlung zu wählen.
  • Der unter q) aufgeführte Ligaobmann wird durch die Sparte Fußball, die unter r) und s) aufgeführten Funktionen werden durch den geschäftsführenden Vorstand eingesetzt.

§ 9
Vorstandssitzungen

Sie werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Es ist ein Protokoll aufzunehmen.


§ 10
Kassenprüfung

Zur Prüfung der Kasse sind alljährlich zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Die Amtstätigkeit kann nicht länger als zwei Jahre andauern, so dass jährlich ein Prüfer neu gewählt werden muss. Die Prüfer teilen das Ergebnis der Prüfung mündlich der Jahreshauptversammlung mit. Diese erteilt auf Antrag dem Kassenwart Entlastung.


§ 11
Auflösung

Der Verein kann nur auf Beschluss einer 2/3 Mehrheit auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Deckung der Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen an die Gemeinde Jagel, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke (sportliche Ertüchtigung der Schuljugend) zu verwenden hat.


§ 12
Vereinsregister

Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form zuletzt von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des TSV Doppeleiche Jagel e. V. am 28. April 2000 beschlossen worden.

Redaktioneller Satzungseintrag § 7 von 27. Januar 2012


Petra Meier Schriftführerin